Unsere Reisen

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN der TOP MOUNTAIN TOURS GmbH • Stand Januar 2024

Die nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen gelten ausschließlich für die von der TOP MOUNTAIN TOURS GmbH (nachfolgend TMT genannt) selbst veranstalteten Reisen und sind Bestandteil des Reisevertrages zwischen TMT und dem Reiseteilnehmer. Die Hinweise zu Sicherheit und Risiko beim Bergsteigen & Mountainbiken, die Schwierigkeitsbewertung zu jeder Reise sowie die Informationen und Hinweise zu jeder Reise auf unserer Website top-mountain-tours.de sind wesentliche Bestandteile des Vertrags zwischen Ihnen und uns.

Bei einzelnen Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (insbesondere Flugbeförderungsleistungen) oder Reisen, die im Katalog mit dem Zusatz „Veranstalter der Reise ist... (Name des Fremdveranstalters)“ versehen und damit als Reisen eines Fremdveranstalters deklariert sind, tritt TMT nur als Vermittler auf. Bei diesen Reisen gelten ausdrücklich nur die Geschäfts- bzw. Reisebedingungen des jeweiligen fremden Vertragspartners, die mit der Buchungsbestätigung übermittelt oder auf Wunsch vorher ausgehändigt werden.

  1. Erhöhtes Risiko bei Bergsport- und Auslandsreisen
  2. Vertragsabschluss und Zahlungen
  3. Umbuchung und Benennung eines Ersatzteilnehmers
  4. Mindestteilnehmerzahl
  5. Rücktritt vor Reisebeginn
  6. Die Leistungen von TMT
  7. Leistungs- und Preisänderungen
  8. Weisungsbefugnis der Bergführer, Kurs- und Reiseleiter
  9. Vorbehalt der Leistungsänderung während der Reise
  10. Versicherungsschutz
  11. Dokumente und Gesundheitsvorschriften
  12. Kündigung wegen höherer Gewalt
  13. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
  14. Mitwirkungspflicht
  15. Gewährleistung
  16. Beschränkung der Haftung
  17. Ausschluss von Ansprüchen oder Verjährung
  18. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
  19. Gerichtsstand

Veranstalter und Vermittler

1. Erhöhtes Risiko bei Bergsport- und Auslandsreisen

Die von TMT angebotenen Reisen und Ausbildungskurse sind als Erlebnis- und Abenteuerreisen zu qualifizieren. Dies macht nicht zuletzt ihren besonderen Reiz aus. Alle Reisen und Kurse werden von TMT gewissenhaft vorbereitet. TMT kann aber keine Garantie für Gipfel- oder subjektiv vorgestellte Reiseerfolge geben. Der Reiseteilnehmer hat dies vor der Buchungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
Bei sämtlichen Kursen, Führungen, Trekkings, Mountainbike-Touren und Expeditionen ist zu beachten, dass im Ski- und Bergsport ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Bergstürze, Überschwemmungen, Blitzschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden etc.). Dieses Risiko kann auch durch umsichtige und professionelle Betreuung der TMT-Bergführer und TMT-Reiseleiter nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden. Im Gebirge, vor allem in abgelegenen Regionen, können aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein. Kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle können deshalb schwerwiegende Folgen haben. Deshalb wird von jedem Reiseteilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt.
Die außeralpinen Reisen von TMT führen teilweise in abgelegene und wenig erschlossene, zum Teil ausgesprochen wilde Regionen mit entsprechend unterentwickelter Infrastruktur und gelegentlich auch schwierigen Wetterbedingungen. In diesen Gebieten müssen lokale Transportmittel wie z.B. Flugzeuge, Busse, Fähren, Seilbahnen/Lifte und/oder sonstige Fahrzeuge benutzt werden, die häufig nicht europäischen Komfort- und Sicherheitsmaßstäben entsprechen. Ebenso sind Gebirgsstraßen und sonstige Verkehrswege oft mit einem wesentlich höheren Unfallrisiko behaftet als im mitteleuropäischen Raum (fehlende Absicherungen gegen Absturz, risikofreudige Fahrweise der Verkehrsteilnehmer, Steinschlag, Lawinenabgänge, Erdrutsche, technischer Zustand der Fahrzeuge etc.). Die Telekommunikationsmöglichkeiten sind in diesen Regionen ebenfalls häufig stark eingeschränkt. Dadurch können sich erhebliche Transport- und sonstige Reiserisiken ergeben, auf die TMT keinen Einfluss hat. Auch insoweit muss deshalb der Reiseteilnehmer eine entsprechende Risikobereitschaft mitbringen.
Es wird dem Reiseteilnehmer dringend empfohlen, sich intensiv (z.B. durch Studium der einschlägigen alpinen Fachliteratur und der landesbezogenen Reiseliteratur) mit den Anforderungen und Risiken des von ihm gebuchten Programms auseinanderzusetzen. Insbesondere bei Fernflug-Reisen und Reisen mit Expeditionscharakter wird darüber hinaus vor Antritt der Reise eine angemessene reiseärztliche Untersuchung empfohlen.
Soweit sich aus der Reiseausschreibung nicht etwas anderes ergibt, erfolgt bei sämtlichen Reisen, außerhalb des Alpengebietes, die Teilnahme im Hinblick auf den bergsteigerischen Teil der Reiseveranstaltung auf der Basis als selbständiger und eigenverantwortlicher Bergsteiger.

2. Vertragsabschluss und Zahlungen

Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung des Reiseteilnehmers durch TMT zustande. Der Reiseteilnehmer erhält zusammen mit der Reisebestätigung eine Rechnung über den Reisepreis sowie den Insolvenzversicherungsschein.
Eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises, max. € 250,–, ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung und des Insolvenzversicherungsscheins fällig. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die vollständigen Reiseunterlagen werden dem Reiseteilnehmer zugesandt, sobald der vollständige Reisepreis bei TMT eingegangen ist. Falls der Reiseteilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten leistet, ist TMT berechtigt, nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann TMT darüber hinaus vom Reiseteilnehmer Rücktrittskosten analog Ziffer 5. verlangen.

3. Umbuchung und Benennung eines Ersatzteilnehmers

Umbuchungen sind nur auf eine gleichwertige Reise und bis spätestens 65 Tage, im Alpenraum bis spätestens 29 Tage vor Reisebeginn möglich. Voraussetzung für eine Umbuchung ist in jedem Fall, dass dem Wunsch des Reiseteilnehmers entsprochen werden kann.
Für Umbuchungen, die vom Reiseteilnehmer veranlasst sind, wird pro Person und pro Umbuchung eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,– berechnen. TMT behält sich außerdem die Weiterberechnung von weiteren Kosten vor, sofern diese durch die Umbuchung entstanden sind.
Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass an seiner Stelle eine andere Person teilnimmt, wenn diese den besonderen Erfordernissen genügt und nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein vom Reiseteilnehmer benannter Ersatzteilnehmer in den Vertrag ein, so haftet er zusammen mit dem ursprünglichen Reiseteilnehmer für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner.

4. Mindestteilnehmerzahl

Die von TMT angebotenen Programme können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, dass sich aus der jeweiligen Reiseausschreibung etwas anderes ergibt. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist TMT berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist spätestens am 20. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reiseteilnehmer gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird TMT unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Wird die Reise wegen Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, werden dem Reiseteilnehmer die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet. Darüber hinausgehende eigene Aufwendungen des Reiseteilnehmers (z.B. für Impfungen, Visa oder Kosten für Zubringerfahrten zum vertraglich vorgesehenen Ort des Reisebeginns) können nicht übernommen werden.

5. Rücktritt vor Reisebeginn

Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber TMT von der Reise zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts des Reiseteilnehmers kann TMT, soweit der Rücktritt nicht von TMT zu vertreten ist oder kein Fall höherer Gewalt vorliegt, anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung die nachfolgend aufgeführte prozentuale Entschädigung, bezogen auf den Gesamtpreis, in Rechnung stellen:

Veranstaltungen im Alpenraum:
Bei Rücktritt bis zum 29. Tag vor Reisebeginn entsteht lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 60,– pro Person.
ab 28. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 14. bis 2. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 1 Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 90 %

Pauschalreisen außerhalb des Alpenraums ohne mehrtägige Schiffsreise als Reiseleistung:
bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 60. bis 45. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 44. bis 21. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 20. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 14. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab 1 Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 95 %

Pauschalreisen außerhalb des Alpenraums mit mehrtägiger Schiffsreise als Reiseleistung:
bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 90. bis 61. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 60. Tag vor Reisebeginn 95 %
Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, TMT nachzuweisen, dass TMT kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Vermittelt TMT lediglich einen Charter- oder Linienflug zu Spezialtarifen, müssen die Storno-Gebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr angewandt werden. Der Aufwendungsanspruch kann bis 100% der Flugkosten betragen.

6. Die Leistungen von TMT

Der Leistungsumfang, den TMT schuldet, ergibt sich aus den Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt und/oder der Internet-Darstellung und den Angaben in der Reisebestätigung. TMT behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reiseteilnehmer vor der Bestätigung der Buchung informiert wird.

7. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind TMT nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TMT wird den Reiseteilnehmer über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TMT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von TMT über die erhebliche Änderung der wesentlichen Reiseleistung oder die Absage der Reise geltend machen.
Die ausgedruckten Preise entsprechen dem bei Drucklegung bekannten Stand. TMT behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann TMT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TMT vom Reiseteilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TMT vom Reiseteilnehmer verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie z.B. Flughafengebühren gegenüber TMT erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TMT verteuert hat.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für TMT nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TMT den Reiseteilnehmer unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TMT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von TMT über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.

8. Weisungsbefugnis der Bergführer, Kurs- und Reiseleiter

Die Bergführer, Kursleiter und Reiseleiter von TMT sind hoch qualifizierte und von TMT sorgfältig ausgewählte Fachleute. Ihren Anordnungen ist - auch und gerade im Interesse der Sicherheit des Reiseteilnehmers - unbedingt Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, zu Beginn und noch während eines Kurses oder einer Reise einen Reiseteilnehmer, der erkennbar die persönlichen Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, ganz oder teilweise vor der Reiseveranstaltung auszuschließen. Falls der Reiseteilnehmer eine Reiseveranstaltung vorzeitig beendet bzw. beenden muss, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Wenn TMT durch den Ausschluss Aufwendungen erspart, werden diese dem Reiseteilnehmer erstattet.

9. Vorbehalt der Leistungsänderung während der Reise

Trekking-, Erlebnis- und Abenteuerreisen in ferne Länder können häufig nur beschränkt durchgeplant werden. Mit Änderungen oder Abweichungen aus den Prospektbeschreibungen während der Reise muss bei derartigen Reisen jederzeit gerechnet werden, da z.B. aufgrund von Straßenverhältnissen, Wettereinbrüchen, behördlicher Willkür, Schwierigkeiten mit örtlichen Transportmitteln in außereuropäischen, vor allem in asiatischen, afrikanischen, arabischen und mittel- und südamerikanischen Reiseländern u.a. der in der Prospektbeschreibung angegebene Reiseverlauf nicht garantiert werden kann. Die Prospektausschreibungen stellen insofern auch nur den geplanten Reiseverlauf dar, ohne dass TMT den genauen Ablauf im Detail garantieren kann.

10. Versicherungsschutz

Für einen ausreichenden Versicherungsschutz sind Sie selbst verantwortlich. TMT weist Sie ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere bei Auslandsreisen unbedingt auf einen ausreichenden Versicherungsschutz zu achten ist, der Ihnen bei Krankheit oder Unfall die Kosten für notwendige Heilbehandlungen und einen ev. erforderlichen Krankenrücktransport erstattet (Reisekranken-Versicherung). Des Weiteren empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV).

11. Dokumente und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten selbst verantwortlich. Hierzu gehört auch die Einhaltung von Terminvorgaben von TMT für die Beantragung von Visa und Permits, sofern diese von TMT eingeholt werden. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Dies gilt ausdrücklich in ebenso und in vollem Umfang für die jeweils aktuell gültigen behördlichen Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Situation, unabhängig vom persönlichen Status (geimpft, genesen, getestet) des Reisteilnehmers. Sofern dies TMT möglich ist, wird der Reiseteilnehmer von wichtigen Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert.
TMT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende TMT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, TMT hat die Verzögerung oder den Nichtzugang zu vertreten.

12. Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Möglichkeit einer Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
§ 651 j (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

13. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise) nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Ebenso können nicht zusätzliche Kosten erstattet werden, die dem Reiseteilnehmer z. B. durch eine vorzeitige/spätere Rückreise entstehen. Sofern sich TMT eigene Aufwendungen erspart, werden diese dem Reisteilnehmer erstattet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

14. Mitwirkungspflicht

Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem TMT-Reiseleiter zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Reiseleiter und Agenturen sind nicht befugt und nicht von TMT bevollmächtigt, Ansprüche mit Wirkung gegen TMT anzuerkennen.

15. Gewährleistung

Sofern eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird und TMT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet, kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für TMT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TMT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird.

16. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung von TMT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit TMT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. TMT haftet in gleicher Weise auch für ihre Erfüllungsgehilfen. Ein Schadenersatzanspruch gegen TMT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

17. Ausschluss von Ansprüchen oder Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber TMT geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den Paragraphen 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr, sofern es sich nicht um Körper- oder Gesundheitsschäden handelt und/oder der Schaden nicht grob fahrlässig von TMT, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reiseteilnehmer und TMT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer oder TMT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

18. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TMT, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TMT verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald TMT Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss TMT den Kunden über den Wechsel informieren. TMT muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird.
Die gemeinschaftliche Liste unsicherer Fluggesellschaften, gegen die in der Europäischen Union ein Flugverbot vorliegt, ist z.B. auf folgenden Internetseiten zu finden: Luftfahrt Bundesamt www.lba.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/A_Z/A_Z_Gemeinschaftliche_Liste.html und Europäische Kommission www.ec.europa.eu/transport/air-ban .

19. Gerichtsstand

Der Reiseteilnehmer kann TMT nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen von TMT gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist für den Gerichtsstand der Sitz von TMT maßgebend.

Veranstalter und Vermittler

Veranstalter ist die TOP MOUNTAIN TOURS GmbH, Glattbacher Str. 11, 64686 Lautertal, sofern sich aus der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung nicht ergibt, dass die TOP MOUNTAIN TOURS GmbH lediglich als Vermittler tätig wird. In Bezug auf das Anbieten und den Verkauf von Flugbeförderungsverträgen wird die TOP MOUNTAIN TOURS GmbH grundsätzlich als Vermittler im Sinne eines Reisebüros tätig, sofern sich aus der Katalogausschreibung und der Reisebestätigung nicht ergibt, dass die TOP MOUNTAIN TOURS GmbH auch für die Flugbeförderung als Veranstalter von Reiseleistungen auftritt.

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